Veranstalter
Die Ladies Night wird vom gemeinnützigen Verein Fesch in Pink e.V. (nachfolgend „Verein“) in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Neubiberg durchgeführt. Beide wirken im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung mit.
Die Annahme und der Verkauf der Waren erfolgen im Rahmen der nachstehenden Verkaufsbedingungen.
1. Verkaufsauftrag und Vertretung
Die Einlieferin (nachfolgend: „Verkäuferin“) beauftragt den Verein mit der Annahme, Präsentation und Abwicklung des Verkaufs ihrer Artikel. Sie bevollmächtigt den Verein, jeden gekennzeichneten Artikel zu dem von ihr festgesetzten Preis ausdrücklich in ihrem Namen und für ihre Rechnung zu verkaufen, den Kaufvertrag abzuschließen, die Zahlung entgegenzunehmen und den Artikel zu übergeben. Allein die Einlieferin wird Verkäuferin und Vertragspartnerin der kaufenden Person; der Verein handelt als Vertreter (§ 164 BGB). Ein Verkaufserfolg wird nicht geschuldet.
Die Verkäuferin stimmt zu, dass ihre Verkäufernummer dem jeweiligen Artikel und Kauf zugeordnet wird. Ihre Identität wird Käuferinnen offengelegt, soweit dies zur transparenten Vertragsabwicklung oder zur Erfüllung gesetzlicher Ansprüche erforderlich ist.
2. Annahme
Zugelassen sind höchstens 22 Artikel je Verkäufernummer. Angenommen werden nur saubere, gut erhaltene und aktuelle Kleidungsstücke und zugelassene Accessoires. Alle Artikel müssen frisch gewaschen und geruchsneutral sein.
Nicht angenommen werden Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände, Reisegepäck, Bett- oder Unterwäsche, Handtücher, Küchenutensilien sowie defekte, beschädigte oder stark verschmutzte Artikel.
Der Verein darf Artikel nach sachgerechtem Ermessen zurückweisen, aussondern oder aus dem Verkauf nehmen, insbesondere bei Zweifeln an Zustand, Zulässigkeit, Etikettierung oder Verkaufsberechtigung. Ein Anspruch auf Annahme, Präsentation an bestimmter Stelle oder Verkauf besteht nicht.
3. Etikettierung, Eigentum und Mängelangaben
Jeder Artikel muss mit einem fest angebrachten Etikett mit Verkäufernummer, Größe, Bezeichnung und Preis versehen sein. Klebeband, Nadeln, Sicherheitsnadeln und Etikettierpistolen sind zur Etikettierung unzulässig.
Die Verkäuferin versichert, verfügungsberechtigt zu sein und keine Rechte Dritter zu verletzen. Sie hat bekannte Mängel und sicherheitsrelevante Eigenschaften vor Abgabe vollständig und richtig mitzuteilen.
Die Verkäuferin trägt die Verantwortung für die vertragsgemäße Beschaffenheit und die rechtliche Zulässigkeit ihrer Waren. Der Verein ist nicht zur technischen Prüfung, Funktionsprüfung oder Untersuchung auf verdeckte Mängel verpflichtet; offensichtliche Auffälligkeiten darf er berücksichtigen.
4. Kaufverträge und Freistellung
Die Verkäuferin trägt sämtliche Pflichten aus den mit Käuferinnen geschlossenen Kaufverträgen, insbesondere gesetzliche Mängelrechte. Soweit sie als Privatperson handelt, ermächtigt sie den Verein, beim Verkauf einen rechtlich zulässigen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu vereinbaren. Für arglistig verschwiegene Mängel, übernommene Garantien und sonstige zwingende Ansprüche gilt dieser Ausschluss nicht. Handelt die Einlieferin unternehmerisch, muss sie dies vor Einlieferung mitteilen; zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Die Verkäuferin stellt den Verein von berechtigten Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf einer von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, insbesondere unrichtigen Angaben, fehlender Verkaufsberechtigung oder schuldhaft verschwiegenen Mängeln. Eine Freistellung für vom Verein selbst zu vertretende Schäden findet nicht statt.
5. Gefahrtragung und Haftung
Das Eigentum an nicht verkaufter Ware verbleibt bei der Verkäuferin. Der Verein schuldet die vertraglich erforderliche Sorgfalt, jedoch weder Bewachung rund um die Uhr noch eine Versicherung der Ware. Für zufälligen Verlust, zufällige Beschädigung oder zufälligen Untergang, etwa durch Brand, Leitungswasser, Unwetter, Einbruch, Diebstahl durch Dritte, Raub, oder vergleichbare Ereignisse, besteht keine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Vereins. Eine Haftung besteht nur, wenn der Schaden vom Verein oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist.
Der Verein haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Soweit der Verein gesetzlich zum Ersatz eines Warenverlusts oder einer Beschädigung verpflichtet ist, richtet sich die Schadenshöhe nach dem tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Schaden. Der auf dem Etikett angegebene Verkaufspreis stellt weder eine Garantie für eine vereinbarte Wertangabe noch den tatsächlichen Wert des Artikels dar. Die gesetzlichen Haftungsmaßstäbe bleiben unberührt.
6. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach dem Basar; die Auszahlung erfolgt in bar. Auszahlungsbeträge werden nach der bisherigen Basarpraxis kaufmännisch auf 0,50 € gerundet. Für jeden verkauften Artikel behält der Verein 20 % als Verkaufsprovision ein und führt sie einem sozialen Projekt gemäß Vereinssatzung zu. Maßgeblich sind die dokumentierten Verkaufsvorgänge und der zugehörige Kassenbestand. Bei Abweichungen wird die Abrechnung anhand der verfügbaren Unterlagen überprüft. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7. Rückgabe der Ware und Auszahlung der Auszahlungsbeträge
Nicht verkaufte Artikel und Auszahlungsbeträge sind am Basarsamstag zwischen 17:00 und 18:00 Uhr abzuholen. Für eine verspätete Abholung kann der Verein einen nachgewiesenen zusätzlichen Aufwand bis zu 10 € je Verkäufernummer verlangen; der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens bleibt möglich. Die Verkäuferin hat dem Verein Abrechnungsabweichungen unverzüglich nach Abholung mitzuteilen. Mit der Anmeldung zum Basar erteilt die Verkäuferin dem Verein ausdrücklich die Erlaubnis, nicht fristgerecht abgeholte Waren oder Auszahlungserlöse nach Ablauf einer Frist von sieben Kalendertagen ohne erneute Benachrichtigung zu spenden bzw. zu entsorgen. Bis zum Fristablauf können die Waren oder Auszahlungserlöse nach vorheriger Vereinbarung abgeholt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lagerung der Ware besteht nicht.
8. Einbeziehung
Die Verkaufsbedingungen werden vor der Warenabgabe zugänglich gemacht und bei der Anmeldung beziehungsweise Übergabe der Waren ausdrücklich vereinbart. Sie sind auf der Website der Ladies Night und während des Basars einsehbar. Individuelle Änderungen gelten nur, soweit sie vor Warenabgabe schriftlich vereinbart wurden.
Änderungen der Verkaufsbedingungen bleiben vorbehalten.
